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Unsere AGB’s

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Unternehmen – nachfolgend awato genannt – und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens awato nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich awato anzuzeigen. Für die Lieferungen von Hardware gelten die Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten.

2. Angebote

Angebote von awato sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für den Umfang der Lieferung ist eine Auftragsbestätigung seitens awato maßgebend. Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich awato auch nach Bestätigung des Auftrags vor. An Kostenvoranschlägen, Vorentwürfen, und anderen Unterlagen behält sich awato Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an awato erteilt wird.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich ab Dormagen, ausschließlich Verpackung und Versand, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Bei Softwareentwicklungen mit einer Auftragssumme über EUR 1.000,- sind 50 % der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung, 40 % der Auftragssumme bei Lieferung und 10 % der Auftragssumme nach erfolgter Abnahme fällig. Softwareentwicklungen mit einer Auftragssumme bis EUR 1.000,- , Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erbrachter Leistung fällig. Waren (Hardware und Fremdsoftware) sind sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Bei Eintritt des Annahmeverzugs (§ 4) wird der restliche offene Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort zur Zahlung fällig. Danach tritt Zahlungsverzug ein. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von awato nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden sind nicht statthaft. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit 5 % p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung durch awato. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware- und/oder Softwarebereitstellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten neu zu vereinbaren. Bei Softwareleistungen aller Art gilt die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers bzw. des entwickelten Systems als erfolgt. Die Quellcodes gehören nicht zum geschuldeten Lieferumfang. Bei Annahmeverzögerung durch den Kunden genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft von awato zur Begründung des Annahmeverzugs. Teillieferungen sind zulässig. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt, Krieg, Streik und Aussperrung bei awato oder im Betrieb des Zulieferanten oder dessen Lieferverzug oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von awato nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als im vorherigen Absatz genannten Gründen kann der Kunde bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von 0,5 % bis zur Gesamthöhe von max. 5 % vom vereinbarten Preis derjenigen Teile der Gesamtlieferung verlangen, der wegen Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann. Höhere Schadenersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Lieferer etwa gestellten Nachfrist. Das Recht des Kunden auf höheren Schadenersatz bei nachgewiesenem grobem Verschulden seitens awato, sowie zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von awato gesetzten angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.

6. Installation, Schulung und sonstige Dienstleistungen

Sämtliche Dienstleistungen, wie Installation, Inbetriebnahme, Funktionstest, Konzepterstellung, Beratung, Schulung und Softwarepräsentationen werden – sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde – nach tatsächlich geleisteten Stunden (gemäß den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen der Firmen-Preisliste) berechnet. Außerdem übernimmt der Kunde die Kosten für An- und Abreise ab Firmensitz. Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet. Reisekosten und Übernachtungen werden nach Einzelnachweis oder nach Wahl von awato nach den Kilometerpauschalsätzen gemäß der jeweils gültigen Preisliste, bei Übernachtungen gemäß den Pauschalsätzen der jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien berechnet. Für Verpflegungsmehraufwendungen werden die Pauschalsätze der jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien in Rechnung gestellt. Bei Installationen hat der Kunde folgende Voraussetzungen zu schaffen: Vor Beginn der Installation müssen die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Kundenseite abgeschlossen sein, so dass die Installation sofort nach Ankunft der Firmen-Mitarbeiter oder des von awato beauftragten Subunternehmers begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat der Kunde alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie falls erforderlich, die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu ermöglichen. Verzögert sich die Installation oder die Inbetriebnahme ohne das Verschulden von awato, hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit oder weitere erforderliche Reisen der Firmen-Mitarbeiter oder des von awato beauftragten Subunternehmers zu tragen. Schulungen und Präsentationen können bis zum 15. Tage vor Kursbeginn kostenfrei abgesagt werden. Die Absage hat schriftlich zu erfolgen. – Bei Absagen bis zum 8. Tage vor Kursbeginn werden 50 % der vereinbarten Gebühr in Rechnung gestellt, bei späterer Absage sind die vollen vereinbarten Gebühren fällig.

7. Software-Lizenz

Software einschließlich nachfolgender Updates werden vom Kunden grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der Kunde erhält das zeitlich unbegrenzte, im Falle von Demo- Probe- oder Testinstallationen jedoch auf 3 Monate beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software zu folgenden Bedingungen (Ergänzend gelten die in den Softwareprodukten enthaltenen Lizenzbedingungen!): Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf der Zentraleinheit oder im Falle von Netzwerk-Versionen auf dem Netzwerk verwendet werden, auf dem sie erstmals installiert wurde. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet. Die Software wird pro Gerät lizenziert, mit Ausnahme von Terminaldiensten, die Benutzer abhängig lizenziert werden. Ein Duplizieren der Software und der evtl. zur Verfügung gestellten Dokumentationen ist ausschließlich zu Datensicherungszwecken gestattet. Für duplizierte Software übernimmt awato keinerlei Gewährleistung und Haftung. Der Kunde darf die Software und die zur Verfügung gestellten Dokumentationen keinem Dritten zugänglich machen oder für Zwecke Dritter Software oder Teile davon nutzen oder Dritten Einblick in die Unterlagen geben. Weitere Rechte an der Software werden dem Benutzer nicht übertragen. Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist pro Verstoß vom Kunden eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten jeweiligen Softwarepreises (bei Standardsoftware gemäß der jeweils gültigen Firmen-Preisliste) zu bezahlen.

8. Entwicklungsaufträge

Für von awato durchzuführende Software-Entwicklungen gelten folgende Bestimmungen: Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft, in Ausnahmefällen auch die im Konzept enthaltene Leistungsbeschreibung. Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenheftes bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind. Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige zu setzende Nachfristen vom Kunden grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. evtl. Zulieferschwierigkeiten zu bemessen. Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand. Nach Lieferung der Entwicklung erfolgt eine Abnahme und eventuelle Fehlerbeseitigung gemäß § 9. Sämtliche weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen. Ausgenommen sind Ansprüche wegen nachgewiesenen groben Verschuldens seitens awato.

9. Abnahme

Die Abnahme von Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen erfolgt grundsätzlich sofort oder nach Absprache spätestens 14 Tage nach Lieferung mit Funktionstest-Routinen von awato oder Probeläufen mit vereinbarten Testmethoden. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, wird ein Protokoll erstellt, das vom Kunden sowie von awato zu unterzeichnen ist. Ist keine förmliche Abnahme vereinbart, tritt diese nach vereinfachtem Verfahren innerhalb von 30 Tagen automatisch ein. Ist die Lieferung mängelfrei oder sind etwa aufgetretene Mängel behoben, so ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Nimmt er bei vereinbarter förmlicher Abnahme nicht ab, wird awato ihn unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Abnahme auffordern und gleichzeitig darauf hinweisen, dass mit Ablauf der Frist die Abnahme als erfolgt gilt. Gibt der Kunde die Abnahmeerklärung nicht innerhalb der Frist ab, so gilt sie mit deren Ablauf als abgegeben. Etwa bestehende und im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden im Rahmen der Vertragserfüllungspflicht entsprechend dem Auftragsumfang kostenlos von awato beseitigt.

10. Gewährleistung

Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeiten. awato übernimmt die Gewähr, dass die überlassene Software im wesentlichen die in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel sind nur Fehler, bei denen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungs- und Funktionsbeschreibung abweichen und die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von awato gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind. Die Mängel werden nach Wahl von awato durch die Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt. Der Auftraggeber stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung. Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind Verschleißteile sowie Schäden die auf natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Bedienung oder seitens awato nicht ausdrücklich autorisierten Nachbesserungs- und Wartungsarbeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Falls awato durch eine Mängelrüge Aufwendungen entstehen, die nicht auf Mängeln in dem seitens awato gelieferten Produkten beruhen, wird der Auftraggeber die awato entstandenen Aufwendungen vergüten. Dies gilt insbesondere für den Aufwand der Fehlerlokalisierung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme. Für gelieferte Hardware und nicht selbst hergestellte Software haftet awato nur im Umfang der Gewährleistung des Zulieferers. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von awato erfolglos oder bietet awato keine fehlerfreie neuere Programmversion, leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist wieder auf. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde das von awato gelieferte Programm abändert. awato schließt für sich jede weitere Gewährleistung bezüglich der Software, evtl. mitgelieferter Handbücher oder sonstiger schriftlicher Materialien aus.

11. Haftung

awato haftet nur für von ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bis in Höhe des bezahlten Kaufpreises der von awato gelieferten Sache. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial erfasst die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen awato – gleich aus welchem Grund – soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere auch Folgeschäden (wie z.B. Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder anderen finanziellen Verlust). Alle Schadenersatzansprüche gegen awato, Firmen-Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- oder Verrichtungs-Gehilfen verjähren nach 12 Monaten ab Schadenseintritt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikten, hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 234 BGB) in welchem Umfang awato und der Kunde den Schaden zu tragen haben. awato haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) eintreten

12. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, gegen den Kunden bestehenden Ansprüche, auch solcher, die awato außerhalb des Vertrages zustehen, das Eigentum von awato. Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet.

13. Verbraucherschlichtungsstelle

Awato Software GmbH  nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

14. Schlussbestimmungen

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen. Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird der Firmensitz als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. Für alle rechtlichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.